EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 9 Rückstellungen

§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, gültig vom 01.03.2014 bis 07.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 251). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde Abs. 5 geändert. Nachfolgefassung ab 08.01.2021 (BGBl. I Nr. 3/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (7).

Fassung 01.03.2014 – 07.01.2021 idF BGBl. I Nr. 13/2014 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.03.2014 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 08.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 07.05.2018 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2017 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.7.2014 vgl. § 124b Z 251 lit. a und b

§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  • 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
  • 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  • 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
  • 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3447–3481
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481

Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.

(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3313–3481
8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs. 3 EStG 1988). Unzulässig ist hingegen die Bildung von …

8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481

Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der ⌫ entfallenTeilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3301–3329
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 EStG 1988) und Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei gemäß § 9 Abs. 3 …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs. 3 EStG 1988). Unzulässig ist hingegen die Bildung von …

EStR 2000 zu § 9 insgesamt

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335

Für andere, freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen, die über die gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Abfertigungsverpflichtungen hinausgehen, besteht weder die Möglichkeit der steuerfreien Bildung einer Rücklage (VwGH 29.4.1966, 0211/66) noch die Möglichkeit der Bildung einer …

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 EStG 1988) und Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei gemäß § 9 Abs. 3 …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs. 3 EStG 1988). Unzulässig ist hingegen die Bildung von …

8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481

Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …

19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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Ältere Anwendungsregeln 3
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