§ 9 Rückstellungen
§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 28.02.2014. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 47, 78). Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2000 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.03.2014 (BGBl. I Nr. 13/2014). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (7).
§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
- 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
- 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
- 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
- 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2000 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
- 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3447–3481
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3447–3481
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3301–3312
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …
EStR 2000 zu § 9 insgesamt
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335
Für andere, freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen, die über die gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Abfertigungsverpflichtungen hinausgehen, besteht weder die Möglichkeit der steuerfreien Bildung einer Rücklage (VwGH 29.4.1966, 0211/66) noch die Möglichkeit der Bildung einer …
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a
Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …
8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse …