EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
März 2002
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
25
26
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.2002 1.1.2003

§ 9

§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, gültig vom 30.12.2000 bis 20.08.2003. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 45, 47). Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1999 wurde Abs. 5 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).

Fassung 30.12.2000 – 20.08.2003 idF BGBl. I Nr. 142/2000 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.2000 gegenüber der Fassung vom 13.01.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 5 · ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) · § 124b Z 45 und Z 47 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Rückstellungen

§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  • 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
  • 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  • 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  • 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.

(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.

EStR 2000 zu § 9 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a

Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher Rückstellungen, die gebildet werden auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB Rechts- und …

8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335
Richtlinientext wird geladen …
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
Richtlinientext wird geladen …
Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
Richtlinientext wird geladen …
9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
Richtlinientext wird geladen …
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
Richtlinientext wird geladen …
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.