EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 9

§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999, gültig vom 13.01.1999 bis 29.12.2000. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1999 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2000 (BGBl. I Nr. 142/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).

Fassung 13.01.1999 – 29.12.2000 idF BGBl. I Nr. 28/1999 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 13.01.1999 gegenüber der Fassung vom 01.01.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2000 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Rückstellungen

§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  • 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
  • 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  • 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  • 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.

(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

EStR 2000 zu § 9 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a

Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher Rückstellungen, die gebildet werden auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB Rechts- und …

8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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