§ 9
§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/1998, gültig vom 01.01.1999 bis 12.01.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 13.01.1999 (BGBl. I Nr. 28/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).
Rückstellungen
§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
- 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
- 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
- 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
- 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines ⌫ entfallenFirmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
EStR 2000 zu § 9 insgesamt
EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a
Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …
8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329
Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher Rückstellungen, die gebildet werden auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB Rechts- und …