EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 9

§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 31.12.1998. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.1999 (BGBl. I Nr. 49/1998). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).

Fassung 01.12.1993 – 31.12.1998 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 30.12.1989 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.1999 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 64, BGBl. Nr. 818/1993

Rückstellungen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text
— neu eingefügt —

Rückstellungen

§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  • 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
  • 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  • 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  • 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 9. (1) Steuerfreie Rücklagen (im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 steuerfreie Beträge) können im Ausmaß bis zu 10% des Gewinnes

§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

Abs. 1 Z 1
— neu eingefügt —
  • 1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
Abs. 1 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
Abs. 1 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
Abs. 1 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Rücklage ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.

(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit ⌫ entfallendem Vorliegen oder ⌫ entfallendem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, so sind für die Bildung, Verwendung und Auflösung der steuerfreien Beträge die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die Begünstigung steht nur zu, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei belassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen steuerfreien Betrag bildet, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

EStR 2000 zu § 9 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a

Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher Rückstellungen, die gebildet werden auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB Rechts- und …

8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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