EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 9 Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

§ 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).

Fassung 30.12.1989 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

§ 9. (1) Steuerfreie Rücklagen (im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 steuerfreie Beträge) können im Ausmaß bis zu 10% des Gewinnes

  • –vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen genommenen Investitionsfreibetrages und
  • –nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben

gebildet werden. Der so errechnete Betrag ist um einen gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrag zu vermindern. Die Rücklagen sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Teilstrich
  • –vor Abzug der Gewerbesteuer und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages und
  • –vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen genommenen Investitionsfreibetrages und

(2) Die Rücklage ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

(3) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, so sind für die Bildung, Verwendung und Auflösung der steuerfreien Beträge die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die Begünstigung steht nur zu, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei belassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen steuerfreien Betrag bildet, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

EStR 2000 zu § 9 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3301–5808
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a

Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 (StRefG 1993), BGBl. Nr. 818/1993, waren Rückstellungen, die für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gebildet worden waren und § 9 EStG 1988 idF StRefG 1993 nicht entsprachen, mit jenem Betrag aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für …

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312

Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988, so hat er die …

8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329

Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher Rückstellungen, die gebildet werden auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB Rechts- und …

8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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