EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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7. TEIL · BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 98 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 98 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012, gültig vom 01.04.2012 bis 29.12.2014. 4 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 131, 184, 215, 217a). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurden Abs. 1 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2014 (BGBl. I Nr. 105/2014). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 01.04.2012 – 29.12.2014 idF BGBl. I Nr. 22/2012 4 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.04.2012 gegenüber der Fassung vom 18.06.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2014 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 1 Z 7 ab 1.4.2012 vgl. § 124b Z 215 · Abs. 4 vgl. § 124b Z 217a

§ 98. (1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

  • 1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
  • 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
    • –ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
    • –verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
  • 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
    • –für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
    • –für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
    • –bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
    • –aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
    • –aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
    • –aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
  • 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
    • –im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
    • –aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
  • 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
    • a)es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
    • b)es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.
    • c)es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.
    • d)es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
    • e)es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
  • 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
    • –im Inland gelegen sind oder
    • –in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
    • –in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
  • 7.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
  • 8.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 5 lit. a
— neu eingefügt —
Abs. 1 Z 5 lit. b
  • b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder
  • b)es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.
Abs. 1 Z 5 lit. c
— neu eingefügt —
  • c)es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.
Abs. 1 Z 5 lit. e
— neu eingefügt —
  • e)es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
Abs. 1 Z 7
— neu eingefügt —
  • 7.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
Abs. 1 Z 8
— neu eingefügt —
  • 8.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7748–7972a
29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752 zu Z 5

Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug, wenn das betreffende Wertpapier nicht zum Kreis der in § 93 Abs. 3 EStG 1988 umschriebenen Forderungswertpapiere gehört oder für Kapitalerträge aus dem betreffenden Wertpapier eine Abzugsbefreiung nach § 94 EStG 1988 gegeben ist oder die …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a zu Z 3; Z 5; Z 5 lit. a; Z 5 lit. b

Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit Kapitalerträgen iSd § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei Kapitaleinkünften um solche aus Kapitalanlagen inländischer Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen diese …

(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.

(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.

(4) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 98

EStR 2000 zu § 98 insgesamt

EStR 2000: 21 Abschnitte · Rz 6895–8206
30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren Rz 7990

Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie …

23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906

Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt, sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des früheren Rechtsverhältnisses …

29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780 zu Z 3; Z 5

Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a
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30.1.2 Einfluss des zwischenstaatlichen Rechtes (DBA) auf § 98 EStG 1988 Rz 7909–7910
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30.1.3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 98 Z 1 EStG 1988) Rz 7911–7913 zu Z 1
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30.1.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 98 Z 2 EStG 1988) Rz 7914–7920 zu Z 2
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30.1.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG 1988) Rz 7921–7931 zu Z 3
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30.1.5.2 Ständiger Vertreter Rz 7932–7936 zu Z 3
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30.1.5.3 Unbewegliches Vermögen Rz 7936a–7950 zu Z 3; Z 4
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30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 2; Z 3; Z 4
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30.1.8 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Z 6 EStG 1988) Rz 7973–7984 zu Z 2; Z 3; Z 6
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30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 3; Z 7
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30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989 zu Z 7
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30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b
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30.2.2.3 Steuerabzug mit Abgeltungswirkung (Endbesteuerung) - bis Veranlagung 2004 Rz 8005
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30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte Rz 8016–8021
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30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 3; Z 4; Z 6
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30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
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31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
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Ältere Anwendungsregeln 3
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