§ 98
§ 98 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003, gültig vom 20.12.2003 bis 30.12.2005. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 89, 91). Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.2003 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2005 (BGBl. I Nr. 161/2005). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).
7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 98. (1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- 1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
- 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- -ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- -verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
- -im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- -im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
- -aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- -aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- -aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
- 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
- -im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
- -aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
- 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
- a)es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
- b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder
- c)gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;
- d)es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
- 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- -im Inland gelegen sind oder
- -in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- -in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- 7.Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
- 8.Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 98. (1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- 1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
- 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- -ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- -verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
- -im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- -im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
- -aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- -aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- -aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
- 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
- -im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
- -aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
- 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
- a)es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
- b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder
- c)gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;
- d)es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
- 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- -im Inland gelegen sind oder
- -in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- -in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- 7.Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
- 8.Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 98
EStR 2000 zu § 98 insgesamt
EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 6895–8206
30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren Rz 7990
Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie …
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906
Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt, sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des früheren Rechtsverhältnisses …
29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780 zu Z 3; Z 5
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG …