§ 98
§ 98 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 253/1993, gültig vom 21.04.1993 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).
7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 98. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- 1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
- 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- -ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- -verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
- -im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- -im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
- -aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- -aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- -aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
- 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
- -im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
- -aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
- 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
- a)es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
- b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches ⌫ entfallenSchiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3.
- 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- -im Inland gelegen sind oder
- -in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- -in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- 7.Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
- 8.Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3.
- b)das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3.
EStR 2000 zu § 98 insgesamt
EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 6895–8206
30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren Rz 7990
Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie …
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906
Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt, sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des früheren Rechtsverhältnisses …
29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780 zu Z 3; Z 5
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG …