EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 98

§ 98 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 12.01.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 13.01.1993 (BGBl. Nr. 12/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 30.07.1988 – 12.01.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 13.01.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

7. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 98. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

  • 1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
  • 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
    • -ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
    • -verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
  • 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
    • -im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
    • -im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
    • -aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
    • -aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
    • -aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
  • 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
    • -im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
    • -aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
  • 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27,
    • -wenn es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
    • -wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.
    • -Zinserträge aus Geldeinlagen und Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3), wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind
    • -Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3)
    • -Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
  • 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
    • -im Inland gelegen sind oder
    • -in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
    • -in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
  • 7.Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
  • 8.Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

EStR 2000 zu § 98 insgesamt

EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 6895–8206
30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren Rz 7990

Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie …

23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906

Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt, sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des früheren Rechtsverhältnisses …

29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780 zu Z 3; Z 5

Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908
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30.1.2 Einfluss des zwischenstaatlichen Rechtes (DBA) auf § 98 EStG 1988 Rz 7909–7910
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30.1.3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 98 Z 1 EStG 1988) Rz 7911–7913 zu Z 1
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30.1.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 98 Z 2 EStG 1988) Rz 7914–7920 zu Z 2
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30.1.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG 1988) Rz 7921–7931 zu Z 3
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30.1.5.2 Ständiger Vertreter Rz 7932–7936 zu Z 3
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30.1.5.3 Betriebsstättenunabhängige Tätigkeiten Rz 7937–7950 zu Z 3; Z 4
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30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 2; Z 3; Z 4
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a zu Z 3; Z 5; Z 5 lit. a; Z 5 lit. b
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30.1.8 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Z 6 EStG 1988) Rz 7973–7984 zu Z 2; Z 3; Z 6
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30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 3; Z 7
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30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989 zu Z 7
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30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004
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30.2.2.3 Steuerabzug mit Abgeltungswirkung (Endbesteuerung) Rz 8005
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30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte Rz 8016–8021 zu Z 5
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30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 3; Z 4; Z 6
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30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
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31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
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