EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juli 2023
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
Heute 1.1.2023 1.1.2024

§ 97 Steuerabgeltung

§ 97 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022, gültig vom 01.03.2022 bis 21.07.2023. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 185, 384). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (18).

Fassung 01.03.2022 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 10/2022 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.03.2022 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 31.03.2023 LStR 2002, Fassung ab 19.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:

  • a)für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3), Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) und Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;
  • b)soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b oder § 93 Abs. 4a Z 1 zu Grunde liegen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1
  • a)für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;
  • a)für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3), Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) und Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;
Abs. 1
  • b)soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b zu Grunde liegen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Gemäß § 97 Abs. 1 iVm § 27a Abs. 1 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist daher ausgeschlossen. Eine Anrechnung …

(2) Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7574–8044
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Gemäß § 97 Abs. 1 iVm § 27a Abs. 1 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist daher ausgeschlossen. Eine Anrechnung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044

Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei Betriebsausgaben vor, wenn sie durch den inländischen Betrieb oder durch die inländische Tätigkeit …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 97

EStR 2000 zu § 97 insgesamt

EStR 2000: 16 Abschnitte · Rz 4100–7788
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …

11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a

Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …

20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes "Neuvermögen" betrifft. Die Bestimmung ist …

20.2.3a.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen Rz 6178aa–6178z
Richtlinientext wird geladen …
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7702
Richtlinientext wird geladen …
29.2 Inländische Kapitalerträge Rz 7703–7706d
Richtlinientext wird geladen …
29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und verbrieften Derivaten Rz 7707–7709c
Richtlinientext wird geladen …
29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710
Richtlinientext wird geladen …
29.3 KESt-Abzug beim Wegzug Rz 7711–7716
Richtlinientext wird geladen …
29.3.3 Erhebung in der Veranlagung Rz 7717–7717a
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747
Richtlinientext wird geladen …
29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5 Ausländische Anleger Rz 7742–7744
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750
Richtlinientext wird geladen …
29.7 Abgeltungswirkung Rz 7778–7778b
Richtlinientext wird geladen …
29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger Rz 7779–7788
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 7
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.