EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 97

§ 97 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 12.01.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 13.01.1993 (BGBl. Nr. 12/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (22).

Fassung 30.12.1989 – 12.01.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 13.01.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Überwachung des Steuerabzuges

§ 97. Das Finanzamt hat die ⌫ entfallenAbfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen.⌫ entfallen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 97. Das Finanzamt hat die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen Prüfungen, die bei dem zum Abzug Verpflichteten vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist.

§ 97. Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen.

EStR 2000 zu § 97 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 4100–7802
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …

11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286

Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …

14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. von ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei Einnahmen steht bei Ausgaben das Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen gemäß §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 …

27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
Richtlinientext wird geladen …
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707
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29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802
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