§ 97
§ 97 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (22).
Überwachung des Steuerabzuges
§ 97. Das Finanzamt hat die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen Prüfungen, die bei dem zum Abzug Verpflichteten vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist.
EStR 2000 zu § 97 insgesamt
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 4100–7802
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden: Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende …
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. von ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei Einnahmen steht bei Ausgaben das Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen gemäß §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 …