EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2025
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.2025 1.1.2026

§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 96 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 01.01.2025. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 190, 404, 434). Gegenüber der Vorfassung vom 01.03.2022 wurden Abs. 4 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13).

Fassung 01.01.2025 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2025 gegenüber der Fassung vom 01.03.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 08.05.2025 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 404 und 434

§ 96. (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:

    • 1. a)Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
    • b)Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
      • –Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.
      • –Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Geldforderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
      • –Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Geldforderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

      Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

    • c)Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.
    • d)Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
  • 2.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.
  • 3.Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.03.2022 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

(5) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere

  • –die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;
  • –die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
  • –die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 und 7 berücksichtigten negativen Einkünfte;
  • –die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;
  • –die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;
  • –die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;
  • –die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie
  • –allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.03.2022 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere

  • –die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;
  • –die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
  • –die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 und 7 berücksichtigten negativen Einkünfte;
  • –die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;
  • –die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;
  • –die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;
  • –die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie
  • –allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7752b–7752g
29.5.8 Steuerreporting Rz 7752b–7752g

Für Einkünfte, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, ist von den Abzugsverpflichteten nunmehr auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen. Die auf Grundlage von § 96 Abs. 5 EStG 1988 ergangene Steuerreportingverordnung (SteuerreportingVO, BGBl. II Nr. 213/2024) legt dabei …

EStR 2000 zu § 96 insgesamt

EStR 2000: 12 Abschnitte · Rz 6103j–7788
20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes "Neuvermögen" betrifft. Die Bestimmung ist …

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7702

Bis zum BBG 2011 stellten nur Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 dar und auch § 93 EStG 1988 stellte auf entsprechende Kapitalerträge ab, ohne direkt an § 27 EStG 1988 anzuknüpfen. Mit dem BBG 2011 wurden auch Substanzgewinne und …

29.2 Inländische Kapitalerträge Rz 7703–7706d

Als Bescheinigung im Sinne des § 96 Abs. 4 EStG 1988 reichen beim Steuerabzug von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren grundsätzlich alle Unterlagen aus, aus denen die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer ersichtlich ist (Sparbuch, Depotauszug). Eine Aufteilung der Beträge an …

29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und verbrieften Derivaten Rz 7707–7709c
Richtlinientext wird geladen …
29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710
Richtlinientext wird geladen …
29.3 KESt-Abzug beim Wegzug Rz 7711–7716
Richtlinientext wird geladen …
29.3.3 Erhebung in der Veranlagung Rz 7717–7717a
Richtlinientext wird geladen …
29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5 Ausländische Anleger Rz 7742–7744
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747
Richtlinientext wird geladen …
29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750
Richtlinientext wird geladen …
29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger Rz 7779–7788
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 8
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.