EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 1991
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
Heute 1.1.1991 1.1.1992

§ 95

§ 95 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 12.01.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 13.01.1993 (BGBl. Nr. 12/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9).

Fassung 30.07.1988 – 12.01.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 13.01.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7708–7717
29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717

Nicht unter den Begriff des Forderungswertpapiers fallen Wertpapiere, in denen Substanzgenussrechte (siehe Rz 6138 ff) verbrieft sind (einschließlich Genussrechte im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes). Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988, in dem außerhalb des Tatbestandes …

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

  • 1.Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
  • 2.Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
    • -die Bank, die an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
    • -der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
  • 3.Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 gewährt.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7753–7760
29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer Rz 7753–7757 zu Z 1, 2 und 3

Im Bereich der Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken ist grundsätzlich die Bank, die die Kapitalerträge schuldet, zum Steuerabzug verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988). Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist zu unterscheiden, von wem die Kapitalerträge …

29.4.3 Steuerabzug bei Stückzinsen Rz 7758–7760 zu Z 2

Im Bereich der Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung eines Wertpapiers, also insbesondere auf die so genannten Stückzinsen (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Der Steuerabzug ist in jenem Zeitpunkt …

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

  • 1.Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
  • 2.Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
  • 3.Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), gilt als Veräußerung.
  • 4.Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, nach Maßgabe des § 19.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7758–7765
29.4.3 Steuerabzug bei Stückzinsen Rz 7758–7760 zu Z 3

Im Bereich der Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung eines Wertpapiers, also insbesondere auf die so genannten Stückzinsen (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Der Steuerabzug ist in jenem Zeitpunkt …

29.4.4 Steuerabzug bei Begründung oder Wegfall der Abzugspflicht Rz 7761–7765 zu Z 4

Fallen bei Einlagen die Voraussetzungen für die Abzugspflicht oder für die Befreiung weg, gilt der auf den Zeitraum seit dem letzten Zufluss angefallene Zinsertrag mit der Meldung als zugeflossen (§ 95 Abs. 4 Z 4 letzter Satz EStG 1988). Davon ist Kapitalertragsteuer zu berechnen. Es kommt dadurch …

(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  • 1.der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
  • 2.der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7574–7802
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002, Rz 1213 bis 1219) …

29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802 zu Z 1

Eine Endbesteuerung im Sinne des § 97 EStG 1988 setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer (KESt) von 25% unterliegt. Grundsätzlich wird der Abzug der Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge (Kreditinstitut, kuponauszahlende Stelle) vorgenommen. Die …

(6) Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, dann sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6198–7752
20.2.4.3.4 Cash or Share Schuldverschreibung (Aktienanleihe) Rz 6198

Kann ein Emittent ein Wertpapier entweder in Geld oder durch Hingabe einer bestimmten Aktie tilgen (sogenannte Cash or Share Schuldverschreibungen), so unterliegen allfällige Zinsen grundsätzlich in voller Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug. Liegen diese Zinsen deutlich über den jeweiligen …

29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752

Gemäß § 93 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören zu den abzugspflichtigen Kapitalerträgen auch Zinserträge aus Kost- oder Pensionsgeschäften. Dazu zählen sowohl die an den Kost- bzw. Pensionsgeber weitergeleiteten Kapitalerträge (= Ausgleichszahlung) als auch der …

EStR 2000 zu § 95 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7701–7707
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.