EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 94a

§ 94a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 30.12.2004. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 84). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2).

Fassung 21.08.2003 – 30.12.2004 idF BGBl. I Nr. 71/2003 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2004 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2004 · § 124b Z 84 idF BGBl. I Nr. 71/2003

§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • 1.Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht.
  • 2.Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  • 3.Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung ⌫ entfallenerfüllt.
  • 4.Die in Z 1 genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
  • 1.Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht.
Abs. 1 Z 3
  • 3.Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.
  • 3.Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Abs. 1 Z 4
  • 4.Die in Z 1 genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen.
  • 4.Die in Z 1 genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:

  • 1.Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr (Abs. 1 Z 4) noch nicht abgelaufen.
  • 2.Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von zwei Jahren (Abs. 1 Z 4) noch nicht abgelaufen.
  • 1.Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr (Abs. 1 Z 4) noch nicht abgelaufen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 94a

EStR 2000 zu § 94a insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7748–7972a
29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752

Kapitalerträge im Sinne der Abschnitte 29.3.3.1 bis 6 unterliegen nicht dem Steuerabzug, wenn das betreffende Wertpapier nicht zum Kreis der in § 93 Abs. 3 EStG 1988 umschriebenen Forderungswertpapiere gehört oder für Kapitalerträge aus dem betreffenden Wertpapier eine Abzugsbefreiung nach § 94 EStG …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a

Voraussetzung für ein Besteuerungsrecht ist in allen Fällen, daß Kapitalertragsteuer abzuziehen ist, dh. eine Befreiung gemäß § 94 EStG 1988 oder § 94a EStG 1988 nicht eintritt. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen nur sozietäre Genussrechte (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988), nicht aber …

Ältere Anwendungsregeln 1
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