EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, gültig seit 24.12.2025. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 309, 433). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2025 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (26).

Fassung 24.12.2025 – offen idF BGBl. I Nr. 97/2025 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.12.2025 gegenüber der Fassung vom 01.01.2025 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 433

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  • 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  • 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexiblen Kapitalgesellschaften oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.

    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.

  • 3.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  • 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  • 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis 4a, unter folgenden Voraussetzungen:
    • a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    • b)Die Kapitaleinkünfte sind als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen.
    • c)Für die Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, wird eine digitale Befreiungserklärung (Z 15) abgegeben.
  • 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)

    • c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3, Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a, die
      • –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • –einer befreiten Unterstützungskasse,
      • –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
      • –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) oder
      • –einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des § 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018

      nachweislich zuzurechnen sind.

    • d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    • e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind, der Empfänger unter § 4a fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b oder § 4c vorliegen.
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  • 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  • 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  • 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 bis 4a, die
    • –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde

    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

  • 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,

    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

  • 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 und des § 27 Abs. 3 bis 4a, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen, wenn für Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, eine digitale Befreiungserklärung (Z 15) abgegeben wird.
  • 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • –Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;
    • –Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.
  • 14.Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.
  • 15.Bei Einkünften gemäß Z 5 und 12, für die eine digitale Befreiungserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegeben wird:
    • a)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich oder in digitaler Form, dass
      • –die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsbestimmung erfüllt sind oder diese nicht mehr vorliegen (Widerruf) und
      • –für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt die Entbindung vom Bankgeheimnis erfolgt.
    • b)Der Abzugsverpflichtete hat die für die Befreiung oder deren Widerruf erforderlichen Daten laufend dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
    • c)Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Daten im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

    Die Befreiung beginnt mit Abgabe der Erklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten und endet mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.

  • 16.Bei Bezügen aus Anteilen an einer körperschaftlich organisierten Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaft), wenn diese Zuwendungen 4 000 Euro im Kalenderjahr pro Anteilsinhaber (Mitglied) nicht übersteigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2025 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 16
— neu eingefügt —
  • 16.Bei Bezügen aus Anteilen an einer körperschaftlich organisierten Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaft), wenn diese Zuwendungen 4 000 Euro im Kalenderjahr pro Anteilsinhaber (Mitglied) nicht übersteigen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 94

EStR 2000 zu § 94 insgesamt

EStR 2000: 26 Abschnitte · Rz 6103j–7971a
20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes "Neuvermögen" betrifft. Die Bestimmung ist …

23.7 Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs. 4 EStG 1988) Rz 6914–6922 zu Z 2, 6 und 12; Z 2

Die Grundsätze der Einkünftezurechnung sind auch für Zwecke der Entlastung an der Quelle anzuwenden. Eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle gemäß § 94 Z 2, Z 6 und Z 12 EStG 1988 sowie aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen setzt daher bei Dividendenausschüttungen ebenso …

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7702

Bis zum BBG 2011 stellten nur Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 dar und auch § 93 EStG 1988 stellte auf entsprechende Kapitalerträge ab, ohne direkt an § 27 EStG 1988 anzuknüpfen. Mit dem BBG 2011 wurden auch Substanzgewinne und …

29.2 Inländische Kapitalerträge Rz 7703–7706d
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29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und verbrieften Derivaten Rz 7707–7709c
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29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710
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29.3 KESt-Abzug beim Wegzug Rz 7711–7716
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29.3.3 Erhebung in der Veranlagung Rz 7717–7717a
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29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741
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29.5.5 Ausländische Anleger Rz 7742–7744
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29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747
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29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750
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29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug Rz 7753–7754b zu Z 1; Z 2
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29.6.2.2 Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften Rz 7755–7755d zu Z 2
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29.6.2.2.2 Verhältnis § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht und § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 Rz 7756–7757d
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29.6.2.2.3.2 Offenkundige verdeckte Ausschüttungen Rz 7758–7759b zu Z 2
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29.6.3 Zwischenbankgeschäfte (§ 94 Z 3 EStG 1988) Rz 7760–7761 zu Z 3 zweiter Satz; Z 3; Z 4
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29.6.5 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Körperschaften (§ 94 Z 5 iVm Z 15 EStG 1988) Rz 7762–7762b zu Z 5; Z 15; Z 5 lit. a und b
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29.6.5.2 Beginn, Ende und Umfang der Befreiung Rz 7763–7764 zu Z 5 lit. a und b
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29.6.5.4 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung Rz 7765–7766
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29.6.6 Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 94 Z 6 EStG 1988) Rz 7767–7771 zu Z 6
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29.6.7 KESt-Befreiung bei Entstrickung (§ 94 Z 7 EStG 1988) Rz 7772–7775 zu Z 7; Z 9; Z 10; Z 11
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29.6.12 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen (§ 94 Z 12 EStG 1988) Rz 7776–7777a zu Z 13; Z 12; Z 14
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29.6.15 Digitale Befreiungserklärung (§ 94 Z 15 EStG 1988) Rz 7777b–7777i zu Z 15; Z 5 und 12; Z 15 lit. a; Z 15 lit. b
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29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger Rz 7779–7788
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 13
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Ältere Anwendungsregeln 12
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