EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 272, 281, 302). Gegenüber der Vorfassung vom 29.12.2015 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2017 (BGBl. I Nr. 28/2017). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (24).

Fassung 01.01.2016 – 31.12.2016 idF BGBl. I Nr. 163/2015 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2016 gegenüber der Fassung vom 29.12.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2017 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 11.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 258 und 281

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  • 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  • 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    • 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
    • b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  • 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  • 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    • a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    • b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    • c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
  • 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    • c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
      • –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • –einer befreiten Unterstützungskasse,
      • –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
    • d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    • e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind, der Empfänger unter § 4a fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b vorliegen.
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 ⌫ entfallenvorweist. Bei Geldeinlagen ⌫ entfallenund nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  • 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  • 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  • 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
    • –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
  • 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
  • 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  • 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • –Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;
    • –Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.12.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 7
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 94

EStR 2000 zu § 94 insgesamt

EStR 2000: 24 Abschnitte · Rz 7701–7971a
29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und Derivaten Rz 7707–7709c

Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Betracht: Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG), Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG), Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat …

29.5.5 Ausländische Anleger Rz 7742–7744

Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf Einkünfte, die einer inländischen Betriebsstätte …

29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750

Für ausländische Körperschaften sind zusätzlich auf Grund einer Identitätsprüfung iSd § 40 BWG schriftlich festzuhalten: Urkunde, aus der sich die rechtliche Existenz der Körperschaft ergibt. Die persönlichen Daten der natürlichen Person, die für die Körperschaft auftritt, einschließlich …

29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747
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29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741
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29.6.5 Befreiungserklärung Rz 7762–7762b
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29.6.5.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt Rz 7763–7765
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29.6.12 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Rz 7776–7777
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29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7702
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29.2 Inländische Kapitalerträge Rz 7703–7706c
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29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710
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29.3 KESt-Abzug bei Depotübertragungen Rz 7711–7713
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29.4 KESt-Abzug beim Wegzug Rz 7714–7719
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29.4.3 Erhebung in der Veranlagung Rz 7720–7720a
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29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug Rz 7753–7754b
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29.6.2.2 Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften Rz 7755–7755c
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29.6.2.2.2 Verhältnis Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht Rz 7756–7757d
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29.6.2.2.4 Offenkundige verdeckte Ausschüttungen Rz 7758–7759
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29.6.3 Zwischenbankgeschäfte Rz 7760–7761
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29.6.5.5 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung Rz 7766–7766a
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29.6.6 Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Rz 7767–7771
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29.6.7 KESt-Befreiung bei Wegzug Rz 7772–7775
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29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger Rz 7779–7788
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 13
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Ältere Anwendungsregeln 5
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