§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht
§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 28.12.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2015 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 160/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).
§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
- 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
- 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
- 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
- b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
- 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
- 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
- a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
- b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
- c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
- 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
- –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
- –einer befreiten Unterstützungskasse,
- –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
- –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
- d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
- e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.
- 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
- 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
- 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
- –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
- –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
- 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
- –einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
- –einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
- 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
- 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
- –Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;
- –Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
- 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
EStR 2000 zu § 94 insgesamt
EStR 2000: 23 Abschnitte · Rz 7701–7788
29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750
Für ausländische Körperschaften sind zusätzlich auf Grund einer Identitätsprüfung iSd § 40 BWG schriftlich festzuhalten: Urkunde, aus der sich die rechtliche Existenz der Körperschaft ergibt. Die persönlichen Daten der natürlichen Person, die für die Körperschaft auftritt, einschließlich …
29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747
Ist das betreffende Kapitalvermögen dem Betriebsvermögen des Anlegers zuzurechnen, ist folgendermaßen vorzugehen: Gehört das Kapitalvermögen zu einem ausländischen Betriebsvermögen, sind die Kapitalerträge aus innerstaatlicher Sicht solche im Sinne des § 27 EStG 1988. Eine Freistellung vom …
29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741
Der Kapitalertragsteuerabzug bei verschiedenen Produktgruppen wird direkt im Anschluss an die Beschreibung und steuerliche Würdigung der einzelnen Produktgruppen in Abschnitt 20.2.4 dargestellt. Werden Zinsen gutgeschrieben, ist von diesen Kapitalertragsteuer einzubehalten, unabhängig davon, wann …