EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 29.07.2013. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.07.2013 (BGBl. I Nr. 135/2013). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 15.12.2012 – 29.07.2013 idF BGBl. I Nr. 112/2012 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.07.2013 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.06.2013 LStR 2002, Fassung ab 29.05.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  • 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  • 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    • 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
    • b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  • 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  • 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    • a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    • b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    • c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
  • 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    • b)Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
    • c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
      • –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • –einer befreiten Unterstützungskasse,
      • –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
    • d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    • e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  • 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  • 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  • 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
    • –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
  • 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
  • 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  • 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:

EStR 2000 zu § 94 insgesamt

EStR 2000: 23 Abschnitte · Rz 7701–7788
29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften Rz 7748–7750

Für ausländische Körperschaften sind zusätzlich auf Grund einer Identitätsprüfung iSd § 40 BWG schriftlich festzuhalten: Urkunde, aus der sich die rechtliche Existenz der Körperschaft ergibt. Die persönlichen Daten der natürlichen Person, die für die Körperschaft auftritt, einschließlich …

29.5.5.4 Nachweis der beschränkten Steuerpflicht Rz 7745–7747

Ist das betreffende Kapitalvermögen dem Betriebsvermögen des Anlegers zuzurechnen, ist folgendermaßen vorzugehen: Gehört das Kapitalvermögen zu einem ausländischen Betriebsvermögen, sind die Kapitalerträge aus innerstaatlicher Sicht solche im Sinne des § 27 EStG 1988. Eine Freistellung vom …

29.5.3 Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Produktgruppen Rz 7740–7741

Der Kapitalertragsteuerabzug bei verschiedenen Produktgruppen wird direkt im Anschluss an die Beschreibung und steuerliche Würdigung der einzelnen Produktgruppen in Abschnitt 20.2.4 dargestellt. Werden Zinsen gutgeschrieben, ist von diesen Kapitalertragsteuer einzubehalten, unabhängig davon, wann …

29.6.5 Befreiungserklärung Rz 7762–7762b
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29.6.5.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt Rz 7763–7765
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29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7702
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29.2 Inländische Kapitalerträge Rz 7703–7706c
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29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und Derivaten Rz 7707–7709c
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29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges Rz 7710
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29.3 KESt-Abzug bei Depotübertragungen Rz 7711–7713
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29.4 KESt-Abzug beim Wegzug Rz 7714–7719
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29.4.3 Erhebung in der Veranlagung Rz 7720–7720a
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29.5.5 Ausländische Anleger Rz 7742–7744
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29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug Rz 7753–7754b
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29.6.2.2 Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften Rz 7755–7755c
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29.6.2.2.2 Verhältnis Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht Rz 7756–7757d
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29.6.2.2.4 Offenkundige verdeckte Ausschüttungen Rz 7758–7759
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29.6.3 Zwischenbankgeschäfte Rz 7760–7761
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29.6.5.5 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung Rz 7766–7766a
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29.6.6 Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Rz 7767–7771
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29.6.7 KESt-Befreiung bei Wegzug Rz 7772–7775
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29.6.12 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Rz 7776–7777
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29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger Rz 7779–7788
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Ältere Anwendungsregeln 4
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