EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
April 2013
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 29.07.2013. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.07.2013 (BGBl. I Nr. 135/2013). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9).

Fassung 15.12.2012 – 29.07.2013 idF BGBl. I Nr. 112/2012 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.07.2013 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  • 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  • 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    • 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
    • b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  • 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  • 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    • a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    • b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    • c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
  • 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    • b)Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
    • c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
      • –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • –einer befreiten Unterstützungskasse,
      • –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
    • d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    • e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.
  • 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  • 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  • 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  • 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
    • –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
  • 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
  • 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  • 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:

EStR 2000 zu § 94 insgesamt

EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 7701–7972a
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …

29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 5

Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben …

29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 4

Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem …

29.2.4 Befreiungserklärung Rz 7731–7738 zu Z 5
Richtlinientext wird geladen …
29.2.5 Kapitalerträge der Kapitalanlagefonds, Pensions-(Unterstützungs-)Kassen, Versorgungs-(Unterstützungs-)Einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts Rz 7739–7740a zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752
Richtlinientext wird geladen …
29.4.3 Steuerabzug bei Stückzinsen Rz 7758–7760 zu Z 5
Richtlinientext wird geladen …
29.4.4 Steuerabzug bei Begründung oder Wegfall der Abzugspflicht Rz 7761–7765 zu Z 5
Richtlinientext wird geladen …
30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 4
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.