§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht
§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011, gültig vom 01.04.2012 bis 14.12.2012. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 193, 205). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9).
§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
- 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
- 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
- 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
- b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
- 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
- 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
- a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
- b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
- c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
- 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- b)Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
- c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
- –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
- –einer befreiten Unterstützungskasse,
- –einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
- –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
- d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
- e)Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.
- 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
- 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
- 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
- –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
- –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
- 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
- –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
- –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
- 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
- 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
- –Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und c;
- –Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 25 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
- c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
- c)Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
- –innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
- –einer befreiten Unterstützungskasse,
- –einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)
- –Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- 7.Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
- 8.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- 10.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
- –einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
- 11.Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
- –die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
- –einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
- 12.Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
- 13.Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
- –Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und c;
- –Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.
- 3. a)Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
- b)Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
- b)Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
- 4.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
- 5.Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
- a)Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
- b)Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 94
EStR 2000 zu § 94 insgesamt
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 7701–7972a
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707
Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …
29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 5
Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben …
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 4
Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem …