EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 94

§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999, gültig vom 13.01.1999 bis 29.12.2000. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2000 (BGBl. I Nr. 142/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).

Fassung 13.01.1999 – 29.12.2000 idF BGBl. I Nr. 28/1999 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 13.01.1999 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2000 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  • 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  • 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • -Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • -die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    • 3. a)Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
    • b)Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  • 4.Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
  • 5.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,
    • a)Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    • b)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    • c)Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.
  • 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    • b)Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
    • c)Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die
      • -innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse
      • -einer befreiten Unterstützungskasse
      • -einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
      • -einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
      • -Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind
    • d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
  • 7.Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn
  • 8.Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von
  • 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  • 10.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die
    • -einem Kapitalanlagenfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder
    • -einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 6 lit. c
— neu eingefügt —
  • -Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind

EStR 2000 zu § 94 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 7701–7972a
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …

29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 5

Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben …

29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 4

Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem …

29.2.4 Befreiungserklärung Rz 7731–7738 zu Z 5
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29.2.5 Kapitalerträge der Kapitalanlagefonds, Pensions-(Unterstützungs-)Kassen, Versorgungs-(Unterstützungs-)Einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts Rz 7739–7740 zu Z 6
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29.4.3 Steuerabzug bei Stückzinsen Rz 7758–7760 zu Z 5
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29.4.4 Steuerabzug bei Begründung oder Wegfall der Abzugspflicht Rz 7761–7765 zu Z 5
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a
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