§ 94
§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
- 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
- 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- -Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- -die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
- 3. a)Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
- b)Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
- 4.Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
- 5.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,
- a)Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
- b)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
- c)Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.
- 6.Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- a)Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- b)Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
- c)Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die
- -innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse
- -einer befreiten Unterstützungskasse oder
- -einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- d)Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
- 7.Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn
- 8.Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von
- 9.Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
- 10.Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die
- -einem Kapitalanlagenfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder
- -einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 3. a)Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
- b)Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
EStR 2000 zu § 94 insgesamt
EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 7701–7972a
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707
Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …
29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 5
Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben …
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 4
Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem …