§ 94
§ 94 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8).
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
- 1.Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
- 2.Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- -Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- -die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
- 3. a)Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 19 des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen (§ 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:
der Bundesanleihen
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- b)Bei Zinserträgen aus Sichteinlagen ist nur dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Zinssatz 1% nicht übersteigt.
- 4.Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.
- 5.Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.
- 6.Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen:
- a)Das Wertpapier und der Kupon sind auf dem Depot einer Bank hinterlegt.
- b)Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
- c)Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
- 7.Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, einer Pensions- oder Unterstützungskasse und sonstigen Hilfskasse oder einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehen.
- 8.Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.
- 9.Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen ausgegeben werden.
EStR 2000 zu § 94 insgesamt
EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 7701–7972a
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707
Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …
29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 5
Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben …
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 4
Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem …