EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 93

§ 93 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.1996. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 15). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1994 wurden Abs. 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (19).

Fassung 01.05.1996 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 201/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.05.1996 gegenüber der Fassung vom 01.01.1994 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

6. TEIL

STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

    • 1. a)Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
    • b)Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    • c)Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    • d)Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
  • 2.Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
    • 3. a)Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
    • b)Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1994 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

Abs. 2 lit. d
  • d)Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
  • d)Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
EStR 2000: 12 Abschnitte · Rz 5030–7972a
15.1.4 Agrargemeinschaften Rz 5030–5037 zu Z 1 lit. c

Die an der Agrargemeinschaft Beteiligten sind berechtigt, aus den von der Agrargemeinschaft zu verwaltenden (agrargemeinschaftlichen) Grundstücken in der von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen Form Nutzen zu ziehen. Dies kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen …

20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital Rz 6138–6147 zu Z 41 lit. c

Die Qualifikation als Substanzgenussrecht hat weiters folgende Konsequenzen: Wertveränderungen des Genussrechtes sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind bei der Körperschaft Einkommensverwendung und keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Von der …

20.2.4.5 Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten Rz 6200–6206

Für die Auslegung des Begriffes "Bank" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländische Bank im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale einer ausländischen Bank, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische Geschäftsleitung vorhanden sein …

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …

29.1.2 Forderungswertpapiere Rz 7708–7717 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c; Z 1; Z 2; Z 3
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29.1.4 Kapitalertragsteuer bei Aktien, GmbHs, Genossenschaften und Agrargemeinschaften Rz 7723–7723g zu Z 1 lit. c
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29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht Rz 7724–7730 zu Z 1 lit. e
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29.2.4 Befreiungserklärung Rz 7731–7738 zu Z 1 lit. e
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29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer Rz 7753–7757 zu Z 1 lit. a bis c und e
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29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780 zu Z 1 und 2
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29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802 zu Z 1

Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und mit Forderungswertpapieren in Zusammenhang stehen. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden gemäß § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a zu Z 1 bis 3

Die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z 5 lit. a und b EStG 1988 erstreckt sich auf: Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1), Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers iSd § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 von einem Kreditinstitut erhält (§ 93 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) …

(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus

  • 1.Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,
  • 2.Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,
  • 3.Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
  • 4.Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 bestehen, und
  • 5.Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 25 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1993).
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7748–7972a
29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752

Gemäß § 93 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören zu den abzugspflichtigen Kapitalerträgen auch Zinserträge aus Kost- oder Pensionsgeschäften. Dazu zählen sowohl die an den Kost- bzw. Pensionsgeber weitergeleiteten Kapitalerträge (= Ausgleichszahlung) als auch der …

29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802 zu Z 3

Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und mit Forderungswertpapieren in Zusammenhang stehen. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden gemäß § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a

Die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z 5 lit. a und b EStG 1988 erstreckt sich auf: Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1), Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers iSd § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 von einem Kreditinstitut erhält (§ 93 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) …

(4) Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:

  • 1.Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt.
  • 2.Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
  • 4.Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 6192–7972a
20.2.4.3.3 Indexpapiere Rz 6192–6197 zu Z 2

Indexpapiere sind Forderungswertpapiere (VwGH 26.11.2002, 99/15/0159), deren Rückzahlungspreis sich nach der Wertentwicklung eines Index richtet. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert sind Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 …

20.2.4.3.5 Discount Zertifikate und andere Wertpapiere, die von Aktien oder Wirtschaftsgütern abhängen, die keinen Index bilden Rz 6198a zu Z 2

Discountzertifikate sind Forderungswertpapiere, die das Recht verbriefen, am Tilgungstag einen Betrag ausbezahlt zu bekommen, der vom Wert einer zugrunde gelegten Aktie abgeleitet wird. Es handelt sich dabei um Schuldverschreibungen, bei denen der Gläubiger (Anleger) dem Schuldner (Emittenten) einen …

20.2.8 Erweiterungstatbestände Rz 6218–6227 zu Z 4

Insoweit der Pensionsnehmer das Pensionsgut nicht weiterveräußert hat und ihm die Kapitalerträge daraus zuzurechnen sind, entstehen bei ihm sowohl bei Weiterleitung als auch bei Einrechnung in den Kaufpreis Werbungskosten. Erhält der Pensionsgeber darüber hinaus noch zusätzliche Entgelte für das …

29.2.4 Befreiungserklärung Rz 7731–7738
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29.3.2 Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Forderungen bei Banken Rz 7745–7747 zu Z 1
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29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752 zu Z 1; Z 4

Gemäß § 93 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören zu den abzugspflichtigen Kapitalerträgen auch Zinserträge aus Kost- oder Pensionsgeschäften. Dazu zählen sowohl die an den Kost- bzw. Pensionsgeber weitergeleiteten Kapitalerträge (= Ausgleichszahlung) als auch der …

29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer Rz 7753–7757
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29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802

Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und mit Forderungswertpapieren in Zusammenhang stehen. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden gemäß § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a zu Z 4

Die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z 5 lit. a und b EStG 1988 erstreckt sich auf: Ausschüttungen aus Anteilsrechten (§ 93 Abs. 2 Z 1), Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers iSd § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 von einem Kreditinstitut erhält (§ 93 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) …

(5) Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.

(6) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 Z 5 vorliegen.

EStR 2000 zu § 93 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7701–8021
29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) Rz 7701–7707

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische …

30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte Rz 8016–8021

Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nicht der beschränkten Steuerpflicht, darf ein Steuerabzug nach § 93 EStG 1988 nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (der kuponauszahlenden Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er im Inland weder …

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