§ 92 Auslandsbeamte
§ 92 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 31.12.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 339). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019).
§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ⌫ entfallenist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer ist nach den §§ 57 bis 59 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.