EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2004 1.1.2005

§ 90 Auskunftspflicht der Behörde

§ 90 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, gültig vom 14.08.2002 bis 31.12.2020. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 14.08.2002 – 31.12.2020 idF BGBl. I Nr. 132/2002 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 14.08.2002 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Auskunftspflicht der Behörde

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

LStR 2002 zu § 90 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1240–1241
33 AUSKUNFTSPFLICHT DER BEHÖRDE (§ 90 EStG 1988) Rz 1240–1241

Auskünfte nach § 90 EStG 1988 werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des Lohnsteuerabzuges erteilt (VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Zuständig für die Auskunftspflicht ist das für die Prüfung zuständige Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 (siehe Rz 1205 ff). Da die Auskünfte des …

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