§ 90
§ 90 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 13.08.2002. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 14.08.2002 (BGBl. I Nr. 132/2002). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.
LStR 2002 zu § 90 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1240–1241
33 AUSKUNFTSPFLICHT DER BEHÖRDE (§ 90 EStG 1988) Rz 1240–1241
Auskünfte nach § 90 EStG 1988 werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des Lohnsteuerabzuges erteilt (VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Zuständig für die Auskunftspflicht ist das für die Prüfung zuständige Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 (siehe Rz 1205 ff). Da die Auskünfte des …