EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 8 Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

§ 8 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (29).

Fassung 30.07.1988 – 30.04.1996 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 8. (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

  • –bis zu 4%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • –bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • –bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 3139–3742
7.3 Gebäude Rz 3139–3149

Bei Gebäuden sind im § 8 Abs. 1 EStG 1988 gesetzlich bestimmte AfA-Sätze vorgesehen. Diese Sätze gelten auch für Gebäude, die in gebrauchtem Zustand erworben wurden. Die AfA-Sätze können ohne Nachweis in Anspruch genommen werden. Sollen höhere AfA-Sätze angewendet werden, so ist die Nutzungsdauer …

7.3.4 AfA-Satz von 2% Rz 3150–3161

Rechtslage bis Veranlagung 2000 Dient ein Gebäude zu einem Teil unmittelbar der Betriebsausübung außerhalb des Bank- und Versicherungswesens und zu einem anderen Teil dem Bank- und Versicherungswesen bzw. ähnlichen Zwecken, so ist der dem Bank- und Versicherungswesen und ähnlichen Zwecken dienende …

7.3.9 Auswirkungen eines nachträglich zu aktivierenden Aufwandes Rz 3163–3165

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich die Restnutzungsdauer eines Gebäudes verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die …

7.4 Absetzung für Abnutzung - Denkmalpflege Rz 3180–3186

Die Anschaffung des Gebäudes selbst (also der Erwerb vor der Denkmalschutzmaßnahme) unterliegt nicht der besonderen Abschreibung nach § 8 Abs. 2 EStG 1988, sondern jener nach § 8 Abs. 1 EStG 1988. Nachträgliche Anschaffungskosten, die für Maßnahmen im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden …

7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
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7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267

Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Gebäude möglich, für welche die Absetzung für Abnutzung bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz EStG 1988). beträgt. Die vorzeitige Abschreibung ist daher nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb zulässig und …

9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742
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(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Diese Abschreibung ist auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme zur Assanierung oder im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,

  • –wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
  • –soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln

in Anspruch genommen werden.

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 2263–3892
6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300

Zulässig sind Zuschreibungen der Bewertungsreserve aus der Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG 1988) und Aufwertungen von abnutzbaren Anlagegütern (zB Zuschreibung von Zehntelabschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988) einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988). Siehe Rz 2574 …

7.4 Absetzung für Abnutzung - Denkmalpflege Rz 3180–3186

Die Anschaffung des Gebäudes selbst (also der Erwerb vor der Denkmalschutzmaßnahme) unterliegt nicht der besonderen Abschreibung nach § 8 Abs. 2 EStG 1988, sondern jener nach § 8 Abs. 1 EStG 1988. Nachträgliche Anschaffungskosten, die für Maßnahmen im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden …

7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267

Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Gebäude möglich, für welche die Absetzung für Abnutzung bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz EStG 1988). beträgt. Die vorzeitige Abschreibung ist daher nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb zulässig und …

9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
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(3) Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3187–5210
7.5 Absetzung für Abnutzung - Firmenwert Rz 3187–3190

Der nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworbene Firmenwert bei "Land- und Forstwirten" und bei "Gewerbetreibenden" gilt auf Grund gesetzlicher Fiktion (§ 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988) als abnutzbar (siehe Rz 2287 ff) und ist gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 zwingend auf einen Zeitraum von 15 Jahren …

7.5.3 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3191–3195

Da der Firmenwert als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, kommt eine Teilwertabschreibung dann nicht in Betracht, wenn an die Stelle des erworbenen (derivativen) Firmenwertes ein selbstgeschaffener (originärer) tritt und der Teilwert des Firmenwertes in seiner Gesamtheit nicht unter dem …

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Buchführungspflicht Buchführungspflicht nach Maßgabe der §§ 124, 125 BAO Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 nicht möglich Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert …

(4) Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

(5) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 492–499
Beteiligungen Rz 492–499

Der Erwerb des als Deponie zu nutzenden Grundstückes unter Vereinbarung der zwingenden Rückgabe an den Veräußerer nach Erschöpfung der Deponie bzw. Aufgabe des Deponiebetriebes zu einem im Voraus vereinbarten symbolischen Preis ist wirtschaftlich mit einem Pachtverhältnis vergleichbar. Unter dieser …

EStR 2000 zu § 8 insgesamt

EStR 2000: 11 Abschnitte · Rz 455–8220
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).

7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112

Die Vorschriften über die AfA gelten, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes vorgesehen ist, für alle Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Die Vornahme der AfA ist nicht auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt. Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer (siehe Rz 121 ff) …

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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10.2.6 Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 4038–4042
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
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11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220
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