EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

§ 89 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 31.12.2009. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.01.2010 (BGBl. I Nr. 52/2009).

Fassung 18.06.2009 – 31.12.2009 idF BGBl. I Nr. 52/2009 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.01.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

  • -die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
  • -die Anzeigepflichten des AlVG und
  • -die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 1
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