§ 89
§ 89 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, gültig vom 01.01.2007 bis 17.06.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 133). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009).
Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob
- -die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
- -die Anzeigepflichten des AlVG und
- -die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob
(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob
(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.