EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 89

§ 89 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, gültig vom 14.08.2002 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 19.06.1998 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003).

Fassung 14.08.2002 – 20.08.2003 idF BGBl. I Nr. 132/2002 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 14.08.2002 gegenüber der Fassung vom 19.06.1998 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 4 · ab 1. 1. 2003 · § 124b Z 70 idF BGBl. I Nr. 132/2002

Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.06.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Mitwirkung der Versicherungsträger

Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.06.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.06.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder ⌫ entfallendem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.06.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.06.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

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