EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 88 Verpflichtung der Arbeitnehmer

§ 88 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert.

Fassung 01.12.1993 – offen idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.06.2013 LStR 2002, Fassung ab 29.05.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die ⌫ entfallenin ihrem Besitz befindlichen ⌫ entfallenAufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 74), Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

(2) Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

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