§ 88 Verpflichtung der Arbeitnehmer
§ 88 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert.
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die ⌫ entfallenin ihrem Besitz befindlichen ⌫ entfallenAufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 74), Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
(2) Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.