§ 87 Verpflichtung der Arbeitgeber
§ 87 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
§ 87. (1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die ⌫ entfallennach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 87. (1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
§ 87. (1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
(2) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
(3) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
LStR 2002 zu § 87 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1125l–1125r
19a.3 Zuflusszeitpunkt (§ 67a Abs. 3 EStG 1988) Rz 1125l–1125r
Um die Erhebung der Steuer in jenen Fällen sicherzustellen, in denen der Arbeitgeber ins Ausland verzieht, kommt es zu einem Zufluss, wenn der Arbeitgeber seine ertragsteuerlichen Pflichten nicht mehr wahrnimmt (§ 76 bis § 79 EStG 1988, § 84 und § 87 EStG 1988). Kein Zufluss findet hingegen statt …