EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 86 Lohnsteuerprüfung

§ 86 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2020, gültig seit 01.01.2021. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 339, 354a). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (2).

Fassung 01.01.2021 – offen idF BGBl. I Nr. 54/2020 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 08.05.2025 LStR 2002, Fassung ab 31.01.2025 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 86. (1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr

sowie die für die Erhebung

  • 3.des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und
  • 4.des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998)

maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.

(1a) Liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG oder § 194b GSVG oder § 182a BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.

(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 98/2018)

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die nachgeforderte Lohnsteuer ersetzt (siehe LStR 2002, Rz 1211). Gemäß § 86 Abs. 3 EStG 1988 bildet die durch den Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (siehe LStR 2002, Rz 648).

LStR 2002 zu § 86 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1234–11229
32 LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988) Rz 1234–1239d

Bei einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 muss die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer zumindest errechenbar sein (vgl. VwGH 25.6.1985, 85/14/0040; VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird vorliegen, wenn feststeht, dass …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229

§ 41 EStG 1988, § 82 EStG 1988 - Veranlagung nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Rz 1211) (2010) Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO betreffend Lohnabgaben stellt die Prüferin der Stmk. Gebietskrankenkasse fest, dass im Zeitraum 2004 bis 2008 Nachtdienstärzte und OP-Aushilfen in …

Ältere Anwendungsregeln 3
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