§ 84a Lohnbescheinigung
§ 84a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, gültig seit 08.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 367).
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 367
§ 84a. (1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.