§ 84 Lohnzettel
§ 84 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, gültig seit 20.07.2024. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 29.07.2022 wurden Abs. 1, 3 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (12).
§ 84. (1)
- 1.Der Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
- 2.Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
- 3.Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
- 4.Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.
- 5.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.07.2022 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 4.Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.
- 5.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1220–11229
31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988) Rz 1220–1223 zu Z 4
Durch die Zuordnung gewisser Zahlungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 - wie zB der Nachzahlung von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird - zum Anspruchs- statt zum Zuflusszeitpunkt, werden Lohnzettel erstellt, die sich auf länger zurückliegende Kalenderjahre auswirken (Rz …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 1
§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228) (2006) Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln …
(2) Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.07.2022 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1233c
31.10 Lohnzettelausstellung als rückwirkendes Ereignis (§ 84 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1233c
Nachträglich übermittelte oder berichtigte Lohnzettel sowie in Folge einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) erstellte Lohnzettel stellen ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Lohnzettel durch die Finanzverwaltung berichtigt bzw. erstellt wurden.
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 11181–11229
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228) (2006) Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln …
(5) Auf dem Lohnzettel sind
- –die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
- –die Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –die Sozialversicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –die Anzahl, Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.07.2022 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- –die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- –die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
- –die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- –die Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- –die Sozialversicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- –die Anzahl, Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1224
31.2 Inhalt des Lohnzettels Rz 1224
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2019 besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Formular auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen. Auf dem Lohnzettel sind insbesondere die …
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
LStR 2002 zu § 84 insgesamt
LStR 2002: 10 Abschnitte · Rz 267–11229
5.4.5 Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ und bei Verwendung eines eigenen KFZ als Arbeitsmittel Rz 267–268
Im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) und im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) sind die Anzahl der Kalendermonate einzutragen, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird (§ 1 Abs. 1 Z 13 der Lohnkontenverordnung 2006 …
19a.3 Zuflusszeitpunkt (§ 67a Abs. 3 EStG 1988) Rz 1125l–1125r
Um die Erhebung der Steuer in jenen Fällen sicherzustellen, in denen der Arbeitgeber ins Ausland verzieht, kommt es zu einem Zufluss, wenn der Arbeitgeber seine ertragsteuerlichen Pflichten nicht mehr wahrnimmt (§ 76 bis § 79 EStG 1988, § 84 und § 87 EStG 1988). Kein Zufluss findet hingegen statt …
21.8 Dienstleistungsscheck Rz 1177b
Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei Auszahlung von Bezügen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt zu übermitteln. Ein laufender Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere Information zum …
31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988) Rz 1220–1223
Durch die Zuordnung gewisser Zahlungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 - wie zB der Nachzahlung von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird - zum Anspruchs- statt zum Zuflusszeitpunkt, werden Lohnzettel erstellt, die sich auf länger zurückliegende Kalenderjahre auswirken (Rz …
31.3 Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber Rz 1225–1226
31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 lit. b EStG 1988 Rz 1227–1228
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988 Rz 1229–1230
31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Insolvenzverfahren Rz 1232–1233
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung Rz 1233a
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228) (2006) Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln …