EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 84

§ 84 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (9).

Fassung 30.07.1988 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Lohnzettel

§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72 Abs. 3 oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.

(2) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

(5) Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1224
31.2 Inhalt des Lohnzettels Rz 1224

Für Lohnzahlungs- bzw. Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2003 besteht der Lohnzettel aus einem lohnsteuerrechtlichen und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil. Dabei werden die sozialversicherungsrelevanten Daten des Beitragsgrundlagennachweises in das Formular L 16 aufgenommen. Der Lohnzettel ist …

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

EStR 2000 zu § 84 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7528
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Es bestehen keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen Arbeitgebers abführt sowie einen …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten wurden, fällt unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988). Sie werden im Wege der Veranlagung über …

LStR 2002 zu § 84 insgesamt

LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 631a–1233a
31.3 Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber Rz 1225–1226

Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen. Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel …

8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 Rz 631a–639

Für das abgelaufene Kalenderjahr, für das die Nachzahlung erfolgte, ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 unter Berücksichtigung der Nachzahlung sowie allfälliger bereits für diese Lohnzahlungszeiträume ausgezahlter Bezüge und einbehaltener Lohnsteuer an das FA zu übermitteln. Der auf Grund der …

31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988) Rz 1220–1223

Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer einen Lohnzettel zu übermitteln. Bei Veräußerung, Aufgabe oder …

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 Rz 1227–1228
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31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988 Rz 1229–1230
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31.6 Lohnzettel bei ganzjährigem Karenzurlaub Rz 1231
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31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und Ausgleichsverfahren Rz 1232–1233
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31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Konkurseröffnung Rz 1233a
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