§ 83 Steuerschuldner
§ 83 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, gültig seit 08.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 367). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2011 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (2).
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
- 2.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
- 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
- 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 2.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
- 2.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582 zu Z 2; Z 3
Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002 Rz 1213 bis 1219) …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219 zu Z 1; Z 3; Z 4
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 oder der Tatbestand nach § 83 Abs. 3 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen …
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
LStR 2002 zu § 83 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1213–11229
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 oder der Tatbestand nach § 83 Abs. 3 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern; Haftungsinanspruchnahme (Rz 1181) (2011) Ein Opernsänger bezieht aufgrund mehrerer Verträge mit österreichischen und internationalen Opernhäusern Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Er ist slowakischer …