EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2009 1.1.2010

§ 83 Steuerschuldner

§ 83 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 31.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 16.02.2005 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2011 (BGBl. I Nr. 105/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).

Fassung 29.12.2007 – 31.12.2010 idF BGBl. I Nr. 99/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 29.12.2007 gegenüber der Fassung vom 16.02.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2011 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 12.01.2009 LStR 2002, Fassung ab 10.12.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.02.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

§83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

  • 1.die Voraussetzungen des §41 Abs.1 vorliegen,
  • 2.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.99/2007)
  • 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß §18 Abs.4 vorliegen,
  • 4.eine Veranlagung auf Antrag (§41 Abs.2) durchgeführt wird,
  • 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des §5 Z4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§47) nicht erhoben hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.02.2005 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
Abs. 2 Z 2
  • 2.der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
  • 2.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.99/2007)
Abs. 2 Z 3
  • 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
  • 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß §18 Abs.4 vorliegen,
Abs. 2 Z 4
  • 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
  • 4.eine Veranlagung auf Antrag (§41 Abs.2) durchgeführt wird,
Abs. 2 Z 5
  • 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
  • 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des §5 Z4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§47) nicht erhoben hat.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582 zu Z 2; Z 3

Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002, Rz 1213 bis 1219) …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219 zu Z 1; Z 3; Z 4

Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …

LStR 2002 zu § 83 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219

Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …

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