§ 83
§ 83 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 15.02.2005. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 16.02.2005 (BGBl. I Nr. 8/2005). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).
Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer ⌫ entfallenwird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
- 2.der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
- 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
- 2.der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
- 3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582 zu Z 2; Z 3
Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002, Rz 1213 bis 1219) …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219 zu Z 1; Z 2; Z 3; Z 4
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …
LStR 2002 zu § 83 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …