§ 83
§ 83 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).
Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1.der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
- 2.ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,
- 3.der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
- 4.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 5.Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
- -sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
- -die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 1.der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
- 1.der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582 zu Z 2; Z 3
Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002, Rz 1213 bis 1219) …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219 zu Z 1; Z 2; Z 3; Z 4
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …
LStR 2002 zu § 83 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1213–1219
30 STEUERSCHULDNER (§ 83 EStG 1988) Rz 1213–1219
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer …