EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 82 Haftung

§ 82 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gültig seit 01.01.2011. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 176). Gegenüber der Vorfassung vom 10.01.1998 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 01.01.2011 – offen idF BGBl. I Nr. 105/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2011 gegenüber der Fassung vom 10.01.1998 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 02.02.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.01.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.01.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des §83 Abs.2 Z1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 82

LStR 2002 zu § 82 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1208–1212
29 HAFTUNG (§ 82 EStG 1988) Rz 1208–1212

Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert …

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