§ 82 Haftung
§ 82 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gültig seit 01.01.2011. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 176). Gegenüber der Vorfassung vom 10.01.1998 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.01.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des §83 Abs.2 Z1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 82
LStR 2002 zu § 82 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1208–1212
29 HAFTUNG (§ 82 EStG 1988) Rz 1208–1212
Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert …