EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 82 Haftung

§ 82 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, gültig vom 10.01.1998 bis 31.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2011 (BGBl. I Nr. 105/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 10.01.1998 – 31.12.2010 idF BGBl. I Nr. 9/1998 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 10.01.1998 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2011 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des §83 Abs.2 Z1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Haftung

§82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des §83 Abs.2 Z1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

LStR 2002 zu § 82 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1208–1212
29 HAFTUNG (§ 82 EStG 1988) Rz 1208–1212

Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert …

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