§ 82
§ 82 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 09.01.1998. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 10.01.1998 (BGBl. I Nr. 9/1998). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Haftung
§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
LStR 2002 zu § 82 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1208–1212
29 HAFTUNG (§ 82 EStG 1988) Rz 1208–1212
Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert …