§ 81 Betriebsstätte
§ 81 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, gültig seit 01.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 339). Gegenüber der Vorfassung vom 14.01.2010 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (4).
§ 81. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.01.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 81. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Gegenüber der Fassung vom 14.01.2010 entfallen: Abs. 1, Abs. 2
§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 81
EStR 2000 zu § 81 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–8058
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511d
Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …
LStR 2002 zu § 81 insgesamt
LStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 1178–11229
22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (§ 70 EStG 1988) Rz 1178
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in …
28 BETRIEBSSTÄTTE (§ 81 EStG 1988) Rz 1205–1207a
Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und 927a. Der Betriebsstättenbegriff des § 81 Abs. 1 EStG 1988 ist ein weiterer als jener des § 29 BAO. …
33 AUSKUNFTSPFLICHT DER BEHÖRDE (§ 90 EStG 1988) Rz 1240–1241
Auskünfte nach § 90 EStG 1988 werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des Lohnsteuerabzuges erteilt (VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Zuständig für die Auskunftspflicht ist das für die Prüfung zuständige Finanzamt im Sinne des § 81 EStG 1988 (siehe Rz 1205 ff). Da die Auskünfte des Finanzamtes eine …